Jahresmeldung
Die Jahresmeldung ist die Meldung zum Jahreswechsel an die Sozialversicherung. Nach § 28a Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) hat der Arbeitgeber jeden zu melden, der am 31. Dezember des Vorjahres bei ihm beschäftigt war.
Sie fasst das beitragspflichtige Arbeitsentgelt des abgelaufenen Jahres zusammen und ist damit die Grundlage für das Rentenkonto des Beschäftigten. Für geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – die kurzfristige Beschäftigung – ist sie nicht zu erstatten. Wann sie zu erstatten ist und wann eine andere Meldung an ihre Stelle tritt, regelt die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung.
Daneben steht eine eigene Jahresmeldung zur Unfallversicherung: Für jeden im Kalenderjahr Beschäftigten, der dort versichert ist, ist sie nach § 28a Abs. 2a SGB IV zum 16. Februar des Folgejahres zu erstatten.