Sozialversicherungsbeiträge
Sozialversicherungsbeiträge finanzieren die gesetzlichen Sozialversicherungssysteme. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich gemeinsam; sie bilden zusammen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, den der Arbeitgeber an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführt. Die gesetzliche Unfallversicherung gehört nicht dazu: Ihre Beiträge trägt der Arbeitgeber allein und zahlt sie an die zuständige Berufsgenossenschaft. In der Buchhaltung werden alle Beiträge als Personalaufwand erfasst.
In der Lohnbuchhaltung bilden Sozialversicherungsbeiträge einen zentralen Bestandteil der Gehaltsabrechnung. Sie werden automatisch berechnet, anteilig einbehalten und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben abgeführt. Grundlage ist § 28d Sozialgesetzbuch IV (SGB IV), der festlegt, welche Beiträge als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden – die Unfallversicherung nennt er nicht.