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Glossar

Sofortmeldung

Die Sofortmeldung ist eine zusätzliche Meldung zum Beginn einer Beschäftigung. Nach § 28a Abs. 4 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ist der Tag des Beginns spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu melden – also vorher oder spätestens dann, nicht erst innerhalb der sonst üblichen Frist.

Sie gilt nicht überall, sondern in elf namentlich genannten Wirtschaftsbereichen: im Baugewerbe, im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, im Personenbeförderungsgewerbe, im Speditions-, Transport- und Logistikgewerbe einschließlich plattformbasierter Lieferdienste, im Schaustellergewerbe, in der Gebäudereinigung, bei Unternehmen des Messeauf- und -abbaus, in der Fleischwirtschaft (ohne das Fleischerhandwerk), im Prostitutionsgewerbe, im Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie im Friseur- und Kosmetikgewerbe.

Hintergrund ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit: Wer bei einer Prüfung angetroffen wird, soll bereits gemeldet sein.

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