DEÜV-Meldung
DEÜV steht für die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung – das Verfahren, mit dem der Arbeitgeber Beschäftigungsverhältnisse an die Sozialversicherung meldet.
Die Pflicht dazu steht in § 28a Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Gemeldet wird bei Beginn und Ende der Beschäftigung, bei Wechsel der Einzugsstelle, bei Unterbrechung der Entgeltzahlung und in weiteren dort aufgezählten Fällen. Welche Angaben eine Meldung trägt, hängt vom Tatbestand ab: Die Sofortmeldung nach § 28a Abs. 4 SGB IV enthält Namen, Betriebsnummer, den Tag der Aufnahme und die Versicherungsnummer – ist sie noch nicht bekannt, stattdessen die Angaben, aus denen sie vergeben wird.
Sie ist der zweite Strang neben dem Steuerrecht, folgt aber einem anderen Takt: Die Lohnsteuer-Anmeldung geht in jedem Anmeldungszeitraum ans Finanzamt, eine DEÜV-Meldung nur bei einem der genannten Tatbestände. Eine gewöhnliche Monatsabrechnung erzeugt keine.