Beitragsnachweis
Mit dem Beitragsnachweis meldet der Arbeitgeber der Einzugsstelle – meist der Krankenkasse – die Summe der Sozialversicherungsbeiträge. Nach § 28f Abs. 3 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) ist er zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung zu übermitteln.
Die Fälligkeit selbst regelt § 23 Abs. 1 SGB IV: Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt bemessen werden, sind in voraussichtlicher Höhe spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird.
Daraus folgt der enge Takt: Nachweis und Zahlung liegen noch im laufenden Monat. Steht die Entgelthöhe bis dahin nicht fest, werden die Beiträge in voraussichtlicher Höhe ermittelt und die Differenz später ausgeglichen – die Abrechnung muss nicht fertig sein. Bleibt der Nachweis aus, darf die Einzugsstelle das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen, bis er vorliegt.