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Glossar

Umlageverfahren U1 und U2

Das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) gleicht Belastungen aus, die einzelne Arbeitgeber unverhältnismäßig träfen. Es hat zwei Zweige.

U1 betrifft die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Erstattet wird sie nach § 1 Abs. 1 AAG nur Arbeitgebern, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen – Auszubildende zählen dabei nicht mit. Das Gesetz nennt einen Erstattungssatz; die Satzung der Krankenkasse kann abweichende Sätze vorsehen.

U2 betrifft Mutterschaftsleistungen und gilt unabhängig von der Größe des Betriebs. Ausgenommen sind die Fälle des § 11 AAG – dort nimmt Absatz 1 bestimmte öffentliche Arbeitgeber von U1 aus, Absatz 2 weitere Fälle von beiden Verfahren.

Finanziert wird beides aus Umlagen, die der Arbeitgeber zusammen mit den Beiträgen abführt und im Beitragsnachweis ausweist.

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