Entgeltfortzahlung
Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt fort – nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zur Dauer von sechs Wochen. Der Anspruch entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, entsteht der Anspruch nicht ohne Weiteres neu: Für die erneute Arbeitsunfähigkeit gilt er nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG.
Für die Lohnbuchhaltung ist die Sechswochenfrist der Umschaltpunkt: Das fortgezahlte Entgelt endet, und gesetzlich Versicherte mit Krankengeldanspruch erhalten anschließend Krankengeld von ihrer Kasse. Kleinere Arbeitgeber bekommen die Fortzahlung über das Umlageverfahren U1 teilweise erstattet.