Übergangsbereich
Der Übergangsbereich – umgangssprachlich Midijob – liegt zwischen der geringfügigen Beschäftigung und der vollen Beitragspflicht. Nach § 20 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV) umfasst er Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen. Bei mehreren Beschäftigungen zählt das insgesamt erzielte Entgelt. Für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, gilt die Regelung nicht.
Der Zweck ist der gleitende Übergang: Statt dass der volle Arbeitnehmerbeitrag mit dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auf einen Schlag anfällt, wird er nach einer Formel des § 20 Abs. 2a SGB IV ermittelt und steigt mit dem Entgelt an.
Für die Lohnbuchhaltung heißt das: Nicht das Arbeitsentgelt selbst ist die beitragspflichtige Einnahme, sondern ein daraus berechneter Betrag.