Beitragsbemessungsgrenze
Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem Arbeitsentgelt für die Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen wird. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei – der Beitrag steigt also nicht unbegrenzt mit dem Gehalt.
Die Grenzen stehen nicht als Zahl im Gesetz, sondern werden jährlich fortgeschrieben. Nach § 159 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) ändern sich die Grenzen in der Rentenversicherung zum 1. Januar in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter des vergangenen Jahres zu denen des vorvergangenen stehen; der veränderte Betrag wird auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet. Festgesetzt werden sie durch Rechtsverordnung.
Für die Lohnbuchhaltung heißt das: Die Werte sind zum Jahreswechsel neu zu übernehmen, in der Kranken- und Pflegeversicherung mit eigener Grenze.