Minijob
Minijob ist die gebräuchliche Bezeichnung für eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Sozialgesetzbuch IV (SGB IV). Das Gesetz kennt zwei Formen, und sie unterscheiden sich grundlegend.
Die geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze ist keine feste Zahl im Gesetz: Sie leitet sich nach § 8 Abs. 1a SGB IV aus dem Mindestlohn ab und ändert sich mit ihm.
Die kurzfristige Beschäftigung ist dagegen unabhängig von der Höhe des Entgelts – sie ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt, in landwirtschaftlichen Betrieben auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage. Wird sie berufsmäßig ausgeübt und übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze, gilt die Ausnahme nicht.
Für Privathaushalte gilt § 8a SGB IV mit dem Haushaltsscheckverfahren.