Steuerklasse
§ 38b Einkommensteuergesetz (EStG) reiht Arbeitnehmer für den Lohnsteuerabzug in sechs Steuerklassen ein.
Klasse I gilt für Ledige und für Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene ohne die Voraussetzungen der Klassen III oder IV. Klasse II kommt beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) hinzu. Die Klassen III, IV und V betreffen Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben; welche gilt, hängt von der Kombination ab. Klasse III erfasst außerdem Verwitwete im Jahr nach dem Tod, sofern beide dann unbeschränkt steuerpflichtig waren und nicht getrennt lebten. Klasse VI gilt bei mehreren Dienstverhältnissen für den Lohn aus dem zweiten und jedem weiteren; das erste behält seine Klasse.
Nicht jede Klasse entsteht von selbst: Klasse II, der Wechsel der Ehegattenkombination und das Faktorverfahren setzen einen Antrag voraus. Was gebildet ist, ruft der Arbeitgeber ab.