Lohnsteuer
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern die Form, in der die Einkommensteuer bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erhoben wird. Nach § 38 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) wird sie durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben.
Schuldner der Lohnsteuer ist nach § 38 Abs. 2 EStG der Arbeitnehmer. Einbehalten und abführen muss sie jedoch der Arbeitgeber – er haftet nach § 42d Abs. 1 EStG für die Steuer, die er einzubehalten hat. Soweit diese Haftung reicht, sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach § 42d Abs. 3 EStG Gesamtschuldner: Das Finanzamt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegen jeden von beiden vorgehen. Ein Fehler in der Abrechnung entlastet den Beschäftigten also nicht automatisch.
Wie hoch der Abzug ausfällt, richtet sich nach der Höhe des Arbeitslohns und den Lohnsteuerabzugsmerkmalen, insbesondere der Steuerklasse.