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Glossar

Steuerberatungsgesetz

Das Steuerberatungsgesetz (StBerG) regelt, wer geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten darf, und ordnet zugleich den Beruf des Steuerberaters – Zugang, Prüfung, Berufspflichten und Aufsicht.

Für die Buchhaltung sind drei Vorschriften maßgeblich. § 3 StBerG zählt auf, wer unbeschränkt befugt ist: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. § 5 Abs. 1 StBerG verbietet sie allen, die nicht nach den §§ 3, 3a, 3d oder 4 StBerG befugt sind; die drei letztgenannten Vorschriften erlauben weiteren Gruppen die Hilfe im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnis. § 6 StBerG nennt die Ausnahmen, darunter das Buchen laufender Geschäftsvorfälle und die laufende Lohnabrechnung – jeweils nur unter den Qualifikationsanforderungen des § 6 Nr. 4 StBerG.

Ein Verstoß gegen § 5 StBerG ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Einordnung einer einzelnen Tätigkeit klärt im Zweifel der Steuerberater.

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