Buchführungshelfer
Buchführungshelfer ist die gebräuchliche Bezeichnung für Personen und Betriebe, die Buchführungsarbeiten übernehmen, ohne zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt zu sein. Ihre Tätigkeit stützt sich auf die Ausnahmen des § 6 Steuerberatungsgesetz (StBerG).
§ 6 Nr. 3 StBerG erlaubt mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern; ausdrücklich nicht dazu gehören das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen. § 6 Nr. 4 StBerG erlaubt darüber hinaus das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen. Diese Arbeiten müssen verantwortlich von Personen erbracht werden, die eine kaufmännische Abschlussprüfung oder eine gleichwertige Vorbildung haben und mindestens drei Jahre mit wenigstens 16 Wochenstunden im Buchhaltungswesen tätig waren. Steuerliche Beratung bleibt den nach dem StBerG befugten Berufen vorbehalten – neben Steuerberatern etwa Rechtsanwälten und Wirtschaftsprüfern.