Sachbezug
Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen – Wohnung, Kost, Waren oder Dienstleistungen. Sie sind Teil des Arbeitslohns und werden nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort bewertet.
Eine eigene Regel gilt für Waren und Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für seine eigenen Beschäftigten herstellt oder vertreibt: Für sie ermittelt § 8 Abs. 3 EStG zunächst einen eigenen Wert – mit einem Abschlag vom Endpreis – und stellt davon anschließend einen Jahresbetrag steuerfrei, den Rabattfreibetrag. Das sind zwei Schritte, nicht einer.
Für Verpflegung und Unterkunft gelten amtliche Werte, die § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) festsetzt und die jährlich angepasst werden. ⚠️ Welcher Ansatz im Einzelfall gilt, beurteilt der Steuerberater.