Geldwerter Vorteil
Ein geldwerter Vorteil ist ein Vorteil aus dem Dienstverhältnis, der nicht in Geld besteht – etwa ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, eine Wohnung oder verbilligte Waren. Steuerlich gehört er zum Arbeitslohn.
Wie er bewertet wird, steht in § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG): Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs gelten eigene Regeln, die auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG verweisen.
⚠️ Ob ein bestimmter Vorteil steuerpflichtig ist, wie er zu bewerten ist und ob eine Freigrenze greift, ist eine steuerrechtliche Beurteilung im Einzelfall – sie gehört zum Steuerberater.