Reverse-Charge
Reverse-Charge ist die gebräuchliche Bezeichnung für die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers. Das Umsatzsteuergesetz (UStG) benutzt den Begriff nicht; geregelt ist die Sache in § 13b UStG.
Der Katalog des § 13b Abs. 2 UStG nennt unter anderem Werklieferungen und sonstige Leistungen im Ausland ansässiger Unternehmer, Bauleistungen, Umsätze unter dem Grunderwerbsteuergesetz und das Reinigen von Gebäuden.
⚠️ Der Katalogtreffer allein genügt nicht. § 13b Abs. 5 UStG knüpft die Steuerschuld an eine Eigenschaft des Empfängers: in den Grundfällen Unternehmer oder juristische Person, bei Bauleistungen und Gebäudereinigung ein Unternehmer, der nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt.
Die Rechnung trägt dann keinen gesonderten Steuerausweis, sondern nach § 14a Abs. 5 UStG die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Ob Umsatz und Empfänger die Voraussetzungen erfüllen, gehört zur steuerlichen Beurteilung.