Vorsteuer
Die Vorsteuer ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmen selbst auf Eingangsrechnungen zahlt. Sie kann von der Umsatzsteuerschuld abgezogen werden, sodass nur die Differenz an das Finanzamt abgeführt wird. In der Buchhaltung ist die korrekte Erfassung und Abgrenzung der Vorsteuer von zentraler Bedeutung, da Fehler zu Steuernachzahlungen oder Verlust des Vorsteuerabzugs führen können. Grundlage ist § 15 UStG.
Der Abzug hat Voraussetzungen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen abziehbar, die ein anderer Unternehmer für das Unternehmen ausgeführt hat; ausüben kann ihn nur, wer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Wird ein Gegenstand zu weniger als 10 Prozent für das Unternehmen genutzt, gilt er nicht als für das Unternehmen bezogen.
⚠️ § 15 Abs. 2 UStG schließt den Abzug in drei Fällen aus; der erste betrifft Leistungen, die für steuerfreie Umsätze verwendet werden. Absatz 3 nimmt einen Teil davon wieder aus, unter anderem Umsätze, die nach § 4 Nr. 1 bis 7 UStG steuerfrei sind, also etwa Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen. Diese Rückausnahme gilt ihrerseits nicht für Umsätze, die unter § 19 UStG fallen. Die Zuordnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.
In der Lohnbuchhaltung ist die Vorsteuer meist nur indirekt relevant, etwa bei Rechnungen für externe Personaldienstleistungen oder Fortbildungen. Eine saubere Trennung zwischen steuerpflichtigen und steuerfreien Vorgängen (z. B. Gehaltszahlungen) ist notwendig, um Compliance sicherzustellen.