Pflichtangaben einer Rechnung
§ 14 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) zählt auf, was eine Rechnung enthalten muss: Name und Anschrift beider Seiten, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, bei Lieferungen Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, bei sonstigen Leistungen Umfang und Art, den Leistungszeitpunkt (bei Anzahlungen den Zeitpunkt der Vereinnahmung, sofern er feststeht und abweicht), das aufgeschlüsselte Entgelt samt Minderungen sowie Steuersatz und Steuerbetrag – oder bei Steuerbefreiung einen Hinweis darauf. Nur in bestimmten Fällen greifen der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Empfängers (Nr. 9) und das Wort „Gutschrift“, wenn der Leistungsempfänger abrechnet (Nr. 10).
Für Rechnungen bis 250 Euro genügen nach § 33 UStDV weniger Angaben – nicht jedoch bei Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG, etwa bei Reverse-Charge. Fehlt eine Angabe, ist der Vorsteuerabzug beim Empfänger gefährdet; die Prüfung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.