Innergemeinschaftliche Lieferung
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach § 6a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, wenn der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat und der Erwerb beim Abnehmer dort der Umsatzbesteuerung unterliegt. Abnehmer kann ein dort erfasster Unternehmer sein, der für sein Unternehmen erwirbt, eine dort erfasste juristische Person, bei neuen Fahrzeugen jeder andere Erwerber. Nur die beiden ersten müssen gegenüber dem Lieferanten eine gültige Nummer eines anderen Mitgliedstaats verwendet haben.
Sie ist nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerfrei. ⚠️ Die Befreiung entfällt bei fehlender oder unrichtiger Zusammenfassender Meldung; eine erkannte Fehlmeldung ist binnen eines Monats zu berichtigen (§ 18a Abs. 10 UStG).
Der Unternehmer hat sie nachzuweisen (§ 6a Abs. 3 UStG); die Rechnung nennt beide Nummern, in den Fällen der §§ 1b und 2a UStG nicht (§ 14a Abs. 3 UStG).