Kleinunternehmerregelung
Die Kleinunternehmerregelung des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) stellt kleine Umsätze von der Umsatzsteuer frei. Seit 2025 gilt sie, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Beide Grenzen gelten nebeneinander. ⚠️ Die Vorschrift knüpft an ein Vorjahr an – wer im laufenden Jahr erst gründet, hat keines. Für ihn gilt statt der 100.000 Euro die Grenze von 25.000 Euro – so der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 19.7 Abs. 1 Satz 2), nicht das Gesetz selbst. Die Einordnung gehört zum Steuerberater.
Für die Buchhaltung heißt das: keine Umsatzsteuer auf den Ausgangsrechnungen, dafür kein Vorsteuerabzug. Die Rechnung weist statt des Steuerbetrags den Grund der Befreiung aus.
Ob sie günstiger ist als die Regelbesteuerung, hängt von Investitionen und Kundenkreis ab – eine Frage für den Steuerberater.