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Glossar

Kanzleiwechsel

Der Kanzleiwechsel ist der Wechsel des steuerlichen Beraters. Er betrifft dieselben Unterlagen wie ein Mandantenwechsel, zusätzlich aber die Vollmachten gegenüber dem Finanzamt.

Nach § 66 Abs. 2 StBerG sind Dokumente, die der Steuerberater vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, auf Verlangen herauszugeben. Ausgenommen sind die Korrespondenz mit dem Auftraggeber, Dokumente, die dieser bereits erhalten hat, und intern gefertigte Arbeitspapiere. Wegen offener Gebühren darf die Herausgabe zurückbehalten werden, soweit das nicht unangemessen ist. Unabhängig davon bewahrt der Steuerberater seine Handakten nach § 66 Abs. 1 StBerG zehn Jahre auf.

Die Vollmacht endet nicht von selbst: Ihr Widerruf wird der Finanzbehörde nach § 80 Abs. 1 AO erst wirksam, wenn er ihr zugeht. Ein Wechsel ist deshalb erst vollständig, wenn auch die Vollmachtslage nachgezogen ist.

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