Vollmacht gegenüber dem Finanzamt
Wer im Besteuerungsverfahren nicht selbst auftreten will, kann sich nach § 80 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen Verfahrenshandlungen des Verwaltungsverfahrens, soweit sich aus ihrem Inhalt nichts anderes ergibt.
Zwei Grenzen nennt die Vorschrift ausdrücklich. Zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen ermächtigt sie nicht. Und ein Widerruf wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht – dasselbe gilt für jede Änderung.
Bei Angehörigen der in § 3 StBerG genannten Berufe wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für ein Buchhaltungsbüro gilt diese Vermutung nicht; welche Erklärungen es abgeben darf, richtet sich nach den Ausnahmen des § 6 StBerG. Die Einordnung im Einzelfall gehört zum Steuerberater.