A1-Bescheinigung
Die A1-Bescheinigung weist nach, welches Sozialversicherungsrecht für einen Beschäftigten gilt, der vorübergehend in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz tätig wird. Für das Vereinigte Königreich gilt § 106 Abs. 2 SGB IV: Über das Handels- und Kooperationsabkommen gelten die Regelungen entsprechend.
Der Grundsatz lautet, dass jemand nur dem Recht eines Staates unterliegt. Wird jemand entsandt oder arbeitet in mehreren Staaten, bleibt er unter bestimmten Voraussetzungen im deutschen System versichert – die A1 belegt das gegenüber den Behörden des Tätigkeitsstaats.
Für die Lohnbuchhaltung heißt das: Der Antrag läuft elektronisch und sollte rechtzeitig vor der Tätigkeit gestellt werden. Was im Einsatzland vorzuzeigen ist, richtet sich nach dessen Kontrollpraxis. ⚠️ Ob eine Entsendung vorliegt und welcher Staat zuständig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.