Soll-Versteuerung
Die Soll-Versteuerung ist der gesetzliche Regelfall. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Steuer nach vereinbarten Entgelten zu berechnen, soweit nicht § 20 UStG gilt.
Sie entsteht damit mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a UStG), unabhängig davon, ob der Kunde schon gezahlt hat. Für Teilleistungen gilt dasselbe, sofern das Entgelt für sie gesondert vereinbart wurde.
Eine Ausnahme steht in derselben Vorschrift: Wird das Entgelt ganz oder teilweise vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt ist, entsteht die Steuer insoweit schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung.
Für die Buchhaltung heißt das: Den Voranmeldungszeitraum bestimmt der Leistungszeitpunkt, nicht der Zahlungseingang – außer bei einer Anzahlung, dort zählt die Vereinnahmung.