Ist-Versteuerung
Ist-Versteuerung heißt, dass die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten berechnet wird. Sie entsteht damit erst mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Kunde gezahlt hat (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b Umsatzsteuergesetz), nicht schon mit der Leistung.
Das ist die Ausnahme, und sie gilt nicht von selbst: Nach § 20 UStG kann das Finanzamt sie auf Antrag gestatten. Ein Anspruch darauf besteht nicht, die Vorschrift stellt es in das Ermessen des Finanzamts. Genannt sind unter anderem ein Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr, die Befreiung von der Buchführungspflicht und Umsätze aus freiberuflicher Tätigkeit.
⚠️ Beim Wechsel der Berechnungsart dürfen Umsätze weder doppelt erfasst werden noch unversteuert bleiben. Ob ein Antrag im Einzelfall sinnvoll ist, beurteilt der Steuerberater.