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Glossar

Mindestlohn

Nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitsentgelt mindestens in Höhe des Mindestlohns. § 22 MiLoG nimmt davon aus: Auszubildende, ehrenamtlich Tätige, bestimmte Praktika, Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung und – für die ersten sechs Monate – zuvor Langzeitarbeitslose.

Die aktuelle Höhe steht nicht dauerhaft im Gesetz. § 1 Abs. 2 MiLoG nennt einen Ausgangswert und bestimmt zugleich, dass der Mindestlohn auf Vorschlag der Mindestlohnkommission durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert werden kann – der geltende Betrag ergibt sich also aus der jeweils letzten Verordnung.

Für die Lohnabrechnung ist der Mindestlohn mehr als eine Untergrenze: Er bestimmt mittelbar die Geringfügigkeitsgrenze und damit, ob ein geringfügig entlohnter Minijob vorliegt – die kurzfristige Beschäftigung hängt nicht daran. Steigt er, verschiebt sich die Grenze mit.

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