Lohnsteuerbescheinigung
Mit der Lohnsteuerbescheinigung schließt der Arbeitgeber das Lohnkonto ab. Nach § 41b Einkommensteuergesetz (EStG) geschieht das nach Ablauf des Kalenderjahres oder wenn das Dienstverhältnis vorher endet.
Übermittelt wird elektronisch an die Finanzverwaltung. Bescheinigt werden unter anderem die abgerufenen Lohnsteuerabzugsmerkmale, der Bruttoarbeitslohn, die einbehaltene Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer sowie die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Dem Arbeitnehmer ist ein Ausdruck auszuhändigen oder die Bescheinigung elektronisch bereitzustellen – endet das Dienstverhältnis unterjährig, nach dessen Beendigung.
Die Frist ist in beiden Fällen dieselbe: bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres. Für die elektronische Übermittlung folgt sie aus § 93c Abs. 1 Nr. 1 Abgabenordnung, auf den § 41b EStG verweist; für den Arbeitgeber, der ausnahmsweise nicht elektronisch übermitteln muss, steht sie in § 41b Abs. 1 Satz 4 EStG.