Lohnpfändung
Wird das Arbeitseinkommen eines Beschäftigten gepfändet, wird der Arbeitgeber zum Drittschuldner: Er muss den pfändbaren Teil einbehalten und an den Gläubiger abführen.
Wie viel das ist, bestimmt § 850c Zivilprozessordnung (ZPO). Unterhalb eines Grundbetrags ist Arbeitseinkommen unpfändbar; oberhalb steigt der pfändbare Anteil gestaffelt an. Der geschützte Betrag erhöht sich, soweit der Schuldner tatsächlich gesetzlichen Unterhalt gewährt – nach § 850c Abs. 2 ZPO für die erste bis fünfte Person, für weitere nicht mehr automatisch.
⚠️ Die Beträge stehen zwar im Gesetz, ändern sich aber regelmäßig – sie werden turnusmäßig angepasst. Maßgeblich ist deshalb immer die aktuelle Fassung beziehungsweise die amtliche Pfändungstabelle, nicht ein einmal notierter Wert.