Gutschrift
Gutschrift heißt im Umsatzsteuerrecht etwas anderes als im Alltag. Nach § 14 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist eine Gutschrift die Rechnung, die der Leistungsempfänger über die an ihn erbrachte Leistung ausstellt, sofern das vorher vereinbart wurde.
⚠️ Das kann nicht jeder Empfänger. Die Vorschrift lässt es nur für die in ihrem Satz 2 genannten zu: einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen und eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist.
Das Wort „Gutschrift“ gehört dann als Pflichtangabe auf das Dokument (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 10 UStG). Widerspricht der Empfänger der Gutschrift dem übermittelten Dokument, verliert es die Wirkung einer Rechnung.
Die kaufmännische Gutschrift, also die nachträgliche Korrektur einer eigenen Rechnung, ist umsatzsteuerlich keine Gutschrift, sondern eine Rechnungsberichtigung.