Entgeltumwandlung
Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Beschäftigte auf einen Teil seines künftigen Entgelts, und der Arbeitgeber verwendet ihn für eine betriebliche Altersversorgung.
§ 1a Abs. 1 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) gibt darauf einen Anspruch: Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung umgewandelt werden. Die Durchführung wird durch Vereinbarung geregelt: Ist der Arbeitgeber zu einem Pensionsfonds, einer Pensionskasse oder einer Versorgungseinrichtung nach § 22 BetrAVG bereit, läuft die Versorgung dort – andernfalls kann der Arbeitnehmer eine Direktversicherung verlangen.
Beruht das Entgelt auf einem Tarifvertrag, kann dieser vom Anspruch abweichen (§ 19 Abs. 1 BetrAVG); schweigt er dazu, bleibt es beim gesetzlichen Anspruch. Für die Lohnabrechnung mindert die Umwandlung das steuer- und beitragspflichtige Entgelt; in welchem Umfang, hängt vom Durchführungsweg ab.