Bewirtungskosten
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nur zu 70 Prozent mindern, und auch das nur, soweit sie angemessen und nachgewiesen sind. ⚠️ Erfasst ist allein dieser Anlass; eine rein betrieblich veranlasste Bewirtung eigener Arbeitnehmer nennt die Vorschrift nicht.
Den Nachweis regelt dieselbe Vorschrift schriftlich: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen. In einer Gaststätte genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern, und die Rechnung ist beizufügen.
⚠️ Die Kürzung trifft den Betriebsausgabenabzug, nicht die Vorsteuer: Nach § 15 Abs. 1a Satz 2 Umsatzsteuergesetz gilt das Abzugsverbot nicht, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG angemessene und nachgewiesene Aufwendungen kürzt.