Kassennachschau
Die Kassen-Nachschau ist eine Prüfung der Kassenaufzeichnungen ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung. Nach § 146b Abs. 1 Abgabenordnung dürfen die damit betrauten Amtsträger während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten; geprüft wird auch der ordnungsgemäße Einsatz eines elektronischen Aufzeichnungssystems. ⚠️ Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden.
Auf Verlangen sind Aufzeichnungen, Bücher und die für die Kassenführung erheblichen Organisationsunterlagen über die der Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. ⚠️ Beides gilt nur, soweit es zur Feststellung der Erheblichkeit geboten ist (Abs. 2).
⚠️ Geben die Feststellungen Anlass, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden; darauf wird schriftlich hingewiesen (Abs. 3).