Betriebsprüfung
Betriebsprüfung ist die gebräuchliche Bezeichnung für die Außenprüfung der Finanzverwaltung. Nach § 193 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) ist sie zulässig bei Steuerpflichtigen mit gewerblichem oder land- und forstwirtschaftlichem Betrieb, bei Freiberuflern und bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a AO; bei allen anderen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2.
§ 200 Abs. 1 AO verpflichtet den Steuerpflichtigen zur Mitwirkung: Auskünfte erteilen, Aufzeichnungen, Bücher und Geschäftspapiere vorlegen, die nötigen Erläuterungen geben und den Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterstützen.
Für die Buchhaltung heißt das vor allem: nachvollziehbare Belege, eine geordnete Ablage und eine Verfahrensdokumentation. Was im Einzelfall vorzulegen ist und wie auf Feststellungen zu reagieren ist, gehört zum Steuerberater.