Geringwertiges Wirtschaftsgut
Ein geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) ist ein abnutzbares bewegliches Anlagegut, das selbständig nutzbar ist. Nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei Einlage der an ihre Stelle tretende Wert, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage voll abgezogen werden, wenn sie für das einzelne Gut 800 Euro nicht übersteigen. Abzuziehen ist nur abziehbare Vorsteuer (§ 9b Abs. 1 EStG).
Wer den Sofortabzug nutzt, führt für Güter über 250 Euro ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis; das entfällt bei Angaben, die aus der Buchführung ersichtlich sind.
Alternativ erlaubt § 6 Abs. 2a EStG einen Sammelposten für Güter über 250 bis 1.000 Euro, aufzulösen über fünf Jahre mit je einem Fünftel. Güter bis 250 Euro bleiben auch dann sofort abziehbar. Die Wahl gilt einheitlich für das Wirtschaftsjahr.