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Glossar

Eigenbeleg

Ein Eigenbeleg ist ein selbst erstellter Beleg für einen Geschäftsvorfall, zu dem kein fremder Beleg vorliegt, etwa bei einem verlorenen Kassenbon oder einem Trinkgeld.

Das Wort steht in keinem Gesetz. Maßgeblich sind die allgemeinen Anforderungen: Nach § 145 Abs. 1 Abgabenordnung müssen sich Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen, und § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO nennt Buchungsbelege als geordnet aufzubewahren.

Einen gesetzlichen Katalog dessen, was auf einem Eigenbeleg stehen muss, gibt es nicht. Üblich sind die Angaben, die den Vorgang nachvollziehbar machen: Geschäftsvorfall, Datum, Betrag, der Grund für das Fehlen des Fremdbelegs und die Unterschrift.

⚠️ Für den Vorsteuerabzug ersetzt ein Eigenbeleg keine Rechnung: § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG setzt dafür eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung voraus.

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