Stornobuchung
Eine Stornobuchung hebt eine fehlerhafte Buchung durch eine Gegenbuchung auf, statt sie zu löschen oder zu überschreiben. Der Grund dafür steht im Gesetz.
Nach § 146 Abs. 4 Abgabenordnung darf eine Buchung nicht so verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch Veränderungen, bei denen ungewiss bleibt, ob sie ursprünglich oder erst später vorgenommen wurden, sind unzulässig. § 239 Abs. 3 Handelsgesetzbuch sagt dasselbe für die Handelsbücher.
Verlangt ist damit nicht eine bestimmte Buchungsfolge, sondern ein Ergebnis: Der ursprüngliche Inhalt bleibt feststellbar, und die Änderung ist als spätere erkennbar. In der Praxis stehen dafür die falsche Buchung, das Storno und die richtige Buchung nebeneinander, das Storno mit einem Hinweis auf den aufgehobenen Beleg.