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Glossar

Sonderposten mit Rücklagenanteil

Der Sonderposten mit Rücklagenanteil war eine Position auf der Passivseite der Handelsbilanz, in der Unternehmen steuerlich zulässige Sonderabschreibungen und steuerfreie Rücklagen abbilden konnten – etwa eine Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz (EStG). Er beruhte auf dem Grundsatz der umgekehrten Maßgeblichkeit: Wer einen steuerlichen Vorteil nutzen wollte, musste ihn zuvor in der Handelsbilanz zeigen.

Diese Grundlage ist entfallen. Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) hat die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft und mit ihr die Vorschriften, die den Sonderposten trugen: § 247 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) trägt heute im Gesetzestext den Vermerk „weggefallen“, ebenso § 273 HGB für Kapitalgesellschaften. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen, darf ein solcher Posten in der Handelsbilanz nicht mehr neu gebildet werden.

Bestehende Sonderposten durften nach Art. 67 Abs. 3 Einführungsgesetz zum HGB (EGHGB) beibehalten und nach den alten Regeln fortgeführt werden. In sehr alten Bilanzen ist die Position deshalb weiterhin anzutreffen. Steuerlich existieren die Rücklagen unverändert weiter – sie erscheinen seither aber nur noch in der Steuerbilanz, nicht mehr in der Handelsbilanz.

Nicht zu verwechseln ist der Sonderposten mit Rücklagenanteil mit der Behandlung von Investitionszuschüssen und Zulagen. Dafür bestehen eigene Wahlrechte: Der Zuschuss kann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindern, sofort ertragswirksam erfasst oder in einem gesonderten Passivposten ausgewiesen und über die Nutzungsdauer aufgelöst werden. Ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten kommt dagegen nur in Betracht, wenn der Zuschuss die Voraussetzung des § 250 Abs. 2 HGB erfüllt, also „Ertrag für eine bestimmte Zeit“ nach dem Abschlussstichtag darstellt – etwa bei einer zeitlich bestimmten Gegenleistung oder Bindungsfrist. Ein gewöhnlicher Investitionszuschuss erfüllt das nicht.

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