Zum Inhalt springen
Glossar

Rückstellungsspiegel

Der Rückstellungsspiegel ist eine Übersicht, die die Entwicklung der Rückstellungen über ein Geschäftsjahr darstellt. Er zeigt je Rückstellungsart den Anfangsbestand, die Zuführungen, die Inanspruchnahmen, die Auflösungen und den Endbestand. Damit macht er sichtbar, ob eine Rückstellung tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder ob sie mangels Bedarf aufzulösen war.

Nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) ist ein Rückstellungsspiegel nicht vorgeschrieben. Anders als beim Anlagevermögen, für das § 284 Abs. 3 HGB einen Anlagenspiegel verlangt, gibt es für Rückstellungen keine entsprechende Pflicht zur Darstellung der Entwicklung. Wer ihn erstellt, tut das freiwillig.

Was das HGB verlangt, ist etwas anderes und deutlich enger: Nach § 285 Nr. 12 HGB sind Rückstellungen, die unter dem Posten „sonstige Rückstellungen“ nicht gesondert ausgewiesen werden, im Anhang zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Das ist eine beschreibende Erläuterung wesentlicher Posten, keine Tabelle mit Bestandsentwicklung. Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 HGB von dieser Angabe befreit.

Verbindlich wird die Bestandsentwicklung erst in der internationalen Rechnungslegung: Nach IAS 37 ist für jede Rückstellungsklasse eine Überleitung vom Anfangs- zum Endbestand anzugeben. In der Praxis führen viele Unternehmen den Spiegel dennoch freiwillig, weil Wirtschaftsprüfer, Banken und die interne Steuerung diese Übersicht ohnehin benötigen – insbesondere bei Personalrückstellungen für Pensionen, Urlaubsansprüche oder Überstunden.

Das könnte Sie auch interessieren

Finanz- und Lohnbuchhaltung, von uns geführt

Wir übernehmen die laufende Buchhaltung für Unternehmen und für Steuerkanzleien.

Was wir übernehmen