Privatentnahme
Entnahmen sind nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) alle Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke entnimmt. Genannt sind ausdrücklich auch Nutzungen und Leistungen.
Bewertet wird sie nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG grundsätzlich mit dem Teilwert. Auf den Gewinn wirkt sie über § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG, der ihn um den Wert der Entnahmen erhöht.
⚠️ Umsatzsteuerlich stehen zwei Vorschriften mit ungleichen Voraussetzungen nebeneinander. § 3 Abs. 1b UStG erfasst die Entnahme eines Gegenstands, wenn dieser oder seine Bestandteile zum Vorsteuerabzug berechtigt haben. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG erfasst die private Verwendung eines Gegenstands, der selbst dazu berechtigt hat. Für die unentgeltliche sonstige Leistung nach Nr. 2 verlangt das Gesetz das nicht.