Haben
Haben ist die rechte Seite eines Kontos in der doppelten Buchführung. Jeder Geschäftsvorfall wird stets im Soll und im Haben erfasst, wodurch die Bilanzgleichung gewahrt bleibt. Auf der Habenseite werden z. B. Eigenkapitalerhöhungen, Umsatzerlöse oder Verbindlichkeiten gebucht. Damit bildet das Haben zusammen mit dem Soll die Grundlage der gesamten Buchhaltung.
Die Pflicht zur Buchführung selbst steht in § 238 HGB; das Prinzip „Soll an Haben“ folgt nicht unmittelbar aus dem Gesetzestext, sondern aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), auf die § 238 Abs. 1 HGB verweist. Es gewährleistet Nachvollziehbarkeit, Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchführung. Für Lernzwecke wird das Prinzip oft mit dem T-Konto veranschaulicht.