EÜR (Einnahmenüberschussrechnung)
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine vereinfachte Form der Gewinnermittlung für bestimmte Steuerpflichtige. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung werden nur Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben gegenübergestellt. Der Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben stellt den zu versteuernden Gewinn dar.
Die EÜR ist vor allem für Freiberufler und kleinere Gewerbetreibende von Bedeutung, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind. Nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) können Steuerpflichtige, die nicht gesetzlich buchführungspflichtig sind und deren Umsatz und Gewinn bestimmte Grenzen nicht überschreiten, ihren Gewinn durch EÜR ermitteln. Die Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus § 22 Umsatzsteuergesetz (UStG) sowie den allgemeinen Ordnungsvorschriften der Abgabenordnung (AO).
Die Anlage EÜR gibt es seit dem Veranlagungszeitraum 2005, zunächst in Papierform. Verpflichtend elektronisch zu übermitteln ist die Einnahmenüberschussrechnung nach § 60 Abs. 4 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen – also ab 2011. Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten darauf verzichten.