Dauerfristverlängerung
Die Dauerfristverlängerung verschiebt die Fristen für Übermittlung und Zahlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung um einen Monat. Nach § 46 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) hat das Finanzamt sie auf Antrag zu gewähren; es lehnt ab oder widerruft, wenn der Steueranspruch gefährdet erscheint.
Wer monatlich voranmeldet, bekommt sie nur gegen eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorauszahlungen des Vorjahres (§ 47 Abs. 1 UStDV). Wer nur einen Teil des Vorjahres tätig war, rechnet auf eine Jahressumme hoch (Abs. 2); wer im laufenden Jahr begonnen hat, legt die zu erwartenden Vorauszahlungen zugrunde (Abs. 3).
Angerechnet wird die Sondervorauszahlung bei der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Jahres (§ 48 Abs. 4 UStDV). ⚠️ Die Auflage trifft nach dem Wortlaut nur Monatsanmelder.